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Pressemitteilung: Dorint Hotelgruppe reicht Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe mit Eilantrag wegen Insolvenzschutz ein

Autor: Birgit Borreck
Kategorie Unternehmensmitteilung
Datum: 04 May, 2021

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Dorint Hotelgruppe reicht Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe mit Eilantrag wegen Insolvenzschutz ein

Gründe:
-Ausgleich der Corona-Schäden und Reaktivierung der Insolvenzantragspflicht 
-Bundesregierung hat die Hotels faktisch schließen lassen, entschädigt aber nicht ausreichend oder in vielen Fällen zu spät und setzt parallel die Insolvenzantragspflicht wieder ein
-Erhebliche Verletzungen der Grundrechte in Artikel 3, 12 und 14 GG: „Der „schwarze Peter“ liegt nicht bei der EU, sondern beim BMWi“

Köln, 2. Mai 2021 - Hotelbetriebe, wie die der Dorint Hotelgruppe, sind Sonderopferträger, die seit vielen Monaten zum Wohle der Allgemeinheit faktisch geschlossen wurden. Zumindest bei den „Nicht-KMUs“, also den größeren mittelständischen Unternehmensgruppen, sind die Staatshilfen aufgrund der Limitierungen unzureichend. Mit einer Deckelung der Überbrückungshilfe III auf 12 Millionen Euro für sechs Monate können diese Unternehmen nicht überleben, zumal die Insolvenzantragspflicht kurz vor der Ziellinie, seit gestern wieder reaktiviert ist. Der Verweis der Bundesregierung auf die Notwendigkeit einer beihilferechtlichen Abstimmung, die angeblich bestimmte Limite vorgäbe, trifft nicht zu. Dies hat die EU dem Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe bereits schriftlich bestätigt. Iserlohe ist daher entsetzt: „Der schwarze Peter liegt also nicht in Brüssel, sondern beim Bundeswirtschaftsministerium.“ Unverständliche Limitierung trotz europäischer Freigabe: Viele Unternehmen sind ab sofort von Insolvenz bedroht.

Die Europäische Kommission hat bereits im April letzten Jahres festgelegt, dass die Pandemie eine außergewöhnliche Situation darstellt. Und damit ihren Mitgliedsstaaten erlaubt, Entschädigungen für den Corona-Schaden, den bestimmte Wirtschaftssektoren erleiden, auszugleichen. Doch die Bundesregierung, vertreten durch das BMWi, stellt einen Beihilfeantrag nach dem anderen. Unverständlich, da doch der Europäische Gerichtshof bereits im Jahre 1988 festgehalten hat, dass Entschädigungen keinen Beihilfecharakter besitzen!

Naturgemäß sind Förderprogramme ihrer Höhe nach beschränkt. Der Grund dafür ist, dass Regierungen der europäischen Mitgliedsstaaten in „Normalzeiten“ selbstverständlich nur klein- und mittelständische Unternehmen oder Gründer von solchen Unternehmen fördern wollen. Denn dadurch werden Arbeitsplätze geschaffen und das jeweilige Land erhält einen Mehrwert. Die Politik will aber nur Neugründern und Klein- und Mittelständlern helfen, nicht aber großen Konzernen, was durchaus nachvollziehbar ist.

Das Regelwerk der Förderprogramme widerspricht aber jetzt, in der „Stunde der Solidarität“, der gebotenen Entschädigungspflicht eines jeden Staates, da die Förderprogramme • keinen Rechtsanspruch des Antragsstellers entfalten, • aufgrund der Limitierungen bei Nicht-KMUs unterproportional wirken, • bei Betriebseinstellungen oder Insolvenzreife Fördermittel zurückgefordert werden müssen.

Fazit: Fördermittel mildern zwar die Eingriffe ab, stellen aber eine unzureichende Kompensation von Verlusten dar, wenn trotz Gewährung eine Existenzgefährdung gegeben ist. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass Fördermittel bei einer Insolvenz nicht greifen.

Konzernchef Dirk Iserlohe erlebt gerade, dass die Dorint Hotelgruppe mit Hilfe der derzeitigen Förderprogramme nur circa 37 % der Verluste ausgleichen kann, ein kleiner Einzelbetrieb jedoch die Möglichkeit auf eine Erstattung von nahezu 100 % seines Verlustes hat.
„Wie sollen die Nicht-KMUs denn ihren Mitarbeitern für den Fall einer Insolvenz erklären, dass sie mit einer großen Hotelgesellschaft den falschen Arbeitgeber gewählt haben? Das ist doch absurd und unfair!“, so der über diese Ungerechtigkeit enttäuschte Iserlohe.

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Lesen Sie die gesamte Pressemitteilung hier als Word Dokument.


Tags: Corona-Virus Dirk Iserlohe Dorint GmbH Dorint Hotels & Resorts

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